Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen der Voltag GmbH i.G., Steinbach 64, A-8344 Bad Gleichenberg (im Folgenden: VOLTAG) und deren selbständigen Vertriebspartnern (im Folgenden: Vertriebspartner).
VOLTAG erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sonstige Vereinbarungen, Abweichungen, Ergänzungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertriebspartnern bedürfen vorab jeweils der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von VOLTAG.
1.Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen regeln das Vertriebspartnerverhältnis zwischen VOLTAG und dem Vertriebspartner und gelten für sämtliche darauf aufbauenden Vereinbarungen.
2.Vertragsgegenstand
VOLTAG ist ein international handelndes Unternehmen im Vertrieb innovativer Produkte. Vertriebspartner sind berechtigt, Produkte von VOLTAG selbständig zu vermitteln und erhalten hierfür eine Provision. Vertriebspartner wird man, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, durch entsprechende Registrierung auf der Internetseite von VOLTAG.
Vertriebspartner haben die Möglichkeit, weitere Vertriebspartner zu werben. Jeder durch den Vertriebspartner für VOLTAG direkt neu gewonnene Vertriebspartner wird ihm direkt strukturell untergeordnet. Dadurch entsteht ein sogenanntes „Unterstellungsverhältnis" zwischen den jeweils beteiligten Vertriebspartnern.
Der neue Vertriebspartner kann dabei im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Vertriebspartnervereinbarung selbst Kunden an VOLTAG vermitteln und auch weitere neue Vertriebspartner gewinnen, die ihm strukturell direkt untergeordnet werden. Von der Erweiterung der Struktur profitieren sowohl der Vertriebspartner als auch die untergeordneten Vertriebspartner.
Bei Erreichen der im Vergütungsplan genannten Qualifikationen erhält der Vertriebspartner entsprechende Provisionen auf den Gesamtumsatz der ihm direkt zugeordneten Vertriebspartner.
Die Provisionshöhe ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Vergütungsplan, den Umsatzbewertungen der jeweiligen Produkte nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Produktbewertungsblatt und den Positionen, die der Vertriebspartner und seine direkt zugeordneten Vertriebspartner entsprechend des Vergütungsplans innehaben.
VOLTAG stellt zur Durchführung der Tätigkeit dem Vertriebspartner eine Softwareapplikation in mehreren Sprachen zur Verfügung, welche dem Vertriebspartner ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine Umsätze, Provisionen und die Kundenentwicklungen zu haben.
VOLTAG berechnet für die Bereitstellung der Softwareinfrastruktur und Nutzungsmöglichkeit der Software eine jährliche Servicepauschale. Die jährliche Servicegebühr ist abhängig vom Umfang des vom Vertriebspartner gewählten Umfanges der Softwareapplikation. Die Höhe der aktuellen Servicepauschale, welche auch angepasst werden kann, wird gesondert veröffentlicht bzw. bei Registrierung des Vertriebspartners festgelegt.
3.Vertrag
Ein Vertragsabschluss ist mit natürlichen und juristischen Personen aus der Europäischen Union möglich. Natürliche Personen müssen volljährig nach ihrem jeweiligen Personalstatut sein, zumindest jedoch das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Vertragsabschluss ist auch für natürliche und juristische Personen in bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union nach Rücksprache und Zustimmung durch VOLTAG zulässig. Die Registrierung zum Vertriebspartner ist für Verbraucher nicht zulässig.
Der Vertriebspartner ist verpflichtet, bei Registrierung den Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Der Inhalt von Online-, Bestell- und Antragsformularen gilt als Bestandteil des Vertriebspartnervertrages.
Eine Registrierung durch eine juristische Person oder Personengesellschaft erfordert die Übermittlung einer Kopie eines aktuellen Firmenbuchauszuges und des Gewerbescheines sowie die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und einer gültigen Bankverbindung.
Natürliche Personen müssen nach Registrierung und Aufforderung durch VOLTAG eine Kopie des Gewerbescheines übermitteln sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer und eine gültige Kontoverbindung bekanntgeben.
Jede natürliche und/oder juristische Person ist lediglich zur einmaligen Registrierung als Vertriebspartner berechtigt. Haushaltsangehörige, Ehe- oder Lebenspartner sowie volljährige Kinder des Vertriebspartners können sich nur bei diesem als Vertriebspartner registrieren. Das Umgehen und/oder das Anleiten zur Umgehung dieser Regelung zum Zweck der direkten und/oder indirekten Mehrfachregistrierung ist untersagt. VOLTAG prüft die Einhaltung dieser Bestimmung, dies nicht nur bei Aufforderung durch einen Vertriebspartner.
Die Missachtung der Regelung berechtigt VOLTAG zur außerordentlichen, unverzüglichen Auflösung des Vertriebspartnervertrages. VOLTAG ist bei Missachtung auch berechtigt, den falsch registrierten Vertriebspartner der richtigen Struktur unterzuordnen und allenfalls an andere Vertriebspartner ausbezahlte Provisionen zurückzufordern bzw. sollten diese noch nicht zur Auszahlung gelangt sein, umzubuchen. VOLTAG ist in diesem Fall auch berechtigt, Qualifikationen abzuerkennen. Wobei das Recht von VOLTAG auf Geltendmachung von Schadenersatz davon unberührt ist.
Der Vertragsabschluss ist nur durch Online-Registrierung auf der offiziellen VOLTAG-Webseite bzw. einer replizierten Vertriebspartnerseite möglich. Der Vertrag kommt erst durch bestätigendes E-Mail durch VOLTAG zustande. Mit Online-Registrierung werden auch die jeweils in Kraft stehenden AGB von VOLTAG samt aktuellen Vergütungs- und Qualifikationsplänen akzeptiert.
VOLTAG ist berechtigt, Registrierungen (Anträge) abzulehnen und besteht keine Verpflichtung, dies zu begründen.
Änderungen von personenbezogenen Daten sind unverzüglich VOLTAG entweder per E-Mail an office@voltagenergie.at bekanntzugeben oder aber im entsprechenden Modul der bereitgestellten Softwareapplikation anzugeben.
Jeder Vertriebspartner kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Bestätigungs-E-Mails von VOLTAG. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Widerruf rechtzeitig gesendet wird.
Der Widerruf ist zu richten an:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung sind die beiderseits allenfalls empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Können die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand vom Widerrufenden zurückgewährt werden, ist insoweit Wertersatz zu leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für VOLTAG mit deren Empfang.
Eine Neuregistrierung direkt unter demselben Vertriebspartner, bei dem die erste Registrierung ursprünglich erfolgte, ist auch nach der Ausübung des Rücktrittsrechts jederzeit möglich. Für den Fall einer Neuregistrierung des Vertriebspartners nach Ausübung des Widerrufsrechtes unter einem anderen Vertriebspartner gelten die unter Punkt 3 angeführten Bedingungen analog.
4.Stellung des Vertriebspartners
Vertriebspartner handeln als selbständige und unabhängige Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von VOLTAG. Es bestehen keine Vorgaben oder Pflichten zur Erzielung bestimmter Umsätze, Abnahme von Waren oder zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten oder die Einhaltung von bestimmten Arbeitszeiten. Der Vertriebspartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von VOLTAG und trägt das volle unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns, einschließlich der Pflicht, sämtliche geschäftlichen Kosten selbst zu tragen, sohin auch seine Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu bezahlen. Der Vertriebspartner hat seine Tätigkeit unter Einhaltung aller Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu betreiben und bei der Vermittlung der Produkte von VOLTAG gesetzliche Bestimmungen einzuhalten und alles zu unterlassen, was den Ruf von VOLTAG schädigen könnte und/oder der Geschäftsphilosophie von VOLTAG widerspricht.
Der Vertriebspartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates seines Lebensmittelpunktes einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z. B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner — so vorhanden — Arbeitnehmer beim Sozialversicherungsträger), wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich, eigenverantwortlich.
Insoweit versichert der Vertriebspartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für VOLTAG erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem steuerlichen Sitz zu versteuern. Sobald der (natürliche) Vertriebspartner mit Verpflichtung zur steuerlichen Veranlagung in Österreich eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer in VOLTAG nachweislich bekanntgibt, werden die nachfolgenden Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf das Wallet gutgeschrieben und die Umsatzsteuer ist vom Vertriebspartner eigenständig zu erklären bzw. abzuführen. In Ländern, in welchen keine Umsatzsteuer bei Einkäufen bezahlt wird, wird auch die Umsatzsteuer bei Provisionen nicht ausbezahlt. Der Vertriebspartner erklärt, dass er vor Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer in Bezug auf die Umsatzsteuer unter die Kleinunternehmerregelung fällt. VOLTAG behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwandersatz zu fordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Vertriebspartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von VOLTAG werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Vertriebspartner entrichtet. Der Vertriebspartner ist nicht bevollmächtigt, im Namen von VOLTAG Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen.
Für die angemessene Betreuung der direkt und/oder indirekt dem Vertriebspartner unterstellten Vertriebspartner erhält der übergeordnete Vertriebspartner eine sogenannte Leitungsvergütung, dies bei Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen entsprechend des Vergütungsplanes. Bei Stufengleichheit gibt es keine Leitungsvergütung.
5.Pflichten des Vertriebspartners
Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte von VOLTAG, deren Vertriebspartnern, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Dem Vertriebspartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über VOLTAG-Produkte oder das Vertriebssystem oder unzulässige Aussagen über den Nutzen oder die Wirkung von VOLTAG-Produkten zu machen. Der Vertriebspartner wird sowohl im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit als auch im Rahmen der Gewinnung von weiteren Vertriebspartnern nur solche Aussagen über die Waren des VOLTAG-Sortiments sowie über das VOLTAG-Vertriebssystem machen, die inhaltlich den Vorgaben in den VOLTAG-Werbe- und Informationsmaterialien entsprechen. Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxen, Werbe-SMS, WhatsApp-Nachrichten oder vergleichbaren Nachrichten (Spam). Ferner ist der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z. B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z. B. irreführender Aussagen), untersagt. An keiner Stelle auf keinem Werbemittel darf der Vertriebspartner Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei VOLTAG machen.
Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Internetseiten, eigener Produktbroschüren oder sonstiger selbständig erstellter On- oder Offlinemedien und Werbemittel ist dem Vertriebspartner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von VOLTAG gestattet und darf hinsichtlich der Produkte nur die offiziellen VOLTAG-Aussagen/Angaben enthalten, die dem Vertriebspartner in der Softwareapplikation zur Verfügung gestellt werden. Auch die Bewerbung von VOLTAG-Leistungen über eigene oder fremde Internetseiten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von VOLTAG und ohne gesonderte Zustimmung die Werbung ausschließlich über die offiziellen Seiten von VOLTAG erlaubt.
Das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von VOLTAG gilt auch für den Fall, dass der Vertriebspartner die Leistungen von VOLTAG in anderen elektronischen oder sonstigen Medien wie z. B. sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Instagram, X/Twitter), Online-Blogs, Chatrooms, dem Fernsehen, Radio oder Printmedien bewerben möchte. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche beabsichtigte Werbemittel und/oder Werbemaßnahmen an VOLTAG an die E-Mail-Adresse office@voltagenergie.at zur Prüfung und Zustimmung zu übermitteln, wobei der Vertriebspartner für die Prüfung einen hinreichenden Prüfungszeitraum von mindestens 4 Wochen im Rahmen seiner Werbeplanung einzukalkulieren hat. Ferner muss der Vertriebspartner bei der Bewerbung in anderen Medien auch nach Erhalt einer Zustimmung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine offizielle Werbung oder Präsenz von VOLTAG handelt. Es ist dem Vertriebspartner stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere Vertriebspartner von VOLTAG zu verkaufen oder sonst zu vertreiben oder herzustellen. Die original Firmen- und Markenlogos ohne den Zusatz „Partner" zu verwenden ist strengstens verboten bzw. nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die Geschäftsführung von VOLTAG erlaubt!
Die Produkte, Leistungen und die Partnerschaft mit VOLTAG dürfen im Rahmen des geltenden Rechts bis auf Widerruf im Rahmen persönlicher Gespräche, Produkt- bzw. Geschäftspräsentationen, in Geschäftslokalen, auf Veranstaltungen oder Messen und Fachausstellungen präsentiert, dargelegt bzw. verkauft werden.
Produkte von VOLTAG und damit allenfalls verbundene Leistungen des Vertriebspartners dürfen nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Internetmärkten wie z. B. eBay, Amazon oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden.
Der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr verpflichtet, sich als „SELBSTÄNDIGER VOLTAG-PARTNER" auszuweisen. Auch Webseiten, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen, Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich mit diesem Zusatz oder durch die Verwendung der von VOLTAG für diesen Zweck in der Softwareapplikation zur Verfügung gestellten Partnerlogos gekennzeichnet sein.
Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen von VOLTAG Kredite zu beantragen, aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen oder sonstige Verträge abzuschließen.
Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Vertriebspartner eigenverantwortlich zu übernehmen.
Der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken anderer Firmen negativ, herabwertend oder gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten. Ebenso ist es verboten, die Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte Dritter bei der Ausübung des VOLTAG-Geschäftes zu verletzen.
Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Fotos etc. von VOLTAG sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Vertriebspartner ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von VOLTAG weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.
Die Verwendung (oder Änderung) der VOLTAG-Logos, der eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen von VOLTAG ist über die ausdrücklich zur Verfügung gestellten Werbematerialien und sonstigen offiziellen VOLTAG-Unterlagen hinaus nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt.
Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel, Internetdomains oder sonstiger Schutzrechte verboten, die ein Logo, eine in einem anderen Land/Gebiet eingetragene Marke, Produktbezeichnungen, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von VOLTAG enthalten. Für den Fall der unerlaubten Registrierung einer Internetdomain im Sinne dieses Verbots verpflichtet sich der Vertriebspartner bereits jetzt zur Zustimmung zur Löschung der Internetdomain gegenüber der zuständigen Internetdomain-Registrierungsstelle bzw., falls gefordert, zur Übertragung an VOLTAG. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen. Gleichfalls verboten ist die Umverpackung und Umlabelung von VOLTAG-Produkten.
Dem Vertriebspartner ist es nicht erlaubt, Presseanfragen über VOLTAG, deren Produkte, den Vergütungsplan oder sonstige Leistungen zu beantworten. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an VOLTAG an die E-Mail-Adresse office@voltagenergie.at weiterzuleiten. Der Vertriebspartner wird sich auch im Übrigen öffentlich (z. B. Fernsehen, Rundfunk, Internetforen) nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von VOLTAG zu VOLTAG, deren Waren und zum VOLTAG-Vertriebssystem äußern.
Der Vertriebspartner darf nur in solchen Staaten Produkte bzw. Leistungen für VOLTAG vertreiben oder neue Vertriebspartner gewinnen, die offiziell von VOLTAG genannt (eröffnet) wurden. Bis zu der offiziellen Eröffnung eines Staates durch VOLTAG dürfen die Vertriebspartner Waren von VOLTAG in diesem Land nur für den persönlichen Bedarf erwerben und diese nicht gewerblich weitergeben. Produkte und Dienstleistungen von VOLTAG können im Übrigen länderspezifisch erlaubt oder auch untersagt werden!
Der Vertriebspartner wird VOLTAG Ort, Zeit und Inhalt von Werbeveranstaltungen, Geschäftspräsentationen, Seminaren, Schulungen, Webinaren usw. rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung mittels des hierfür von VOLTAG bereitgestellten Eventplanungssystems oder per Mail an office@voltagenergie.at melden. VOLTAG kann Änderungen oder auch den Verzicht auf die Veranstaltung verlangen, wenn dies im Interesse des Unternehmens und der VOLTAG-Vertriebsorganisation erforderlich ist.
Kundenanfragen und/oder -beschwerden jeglicher Art über Produkte, Service oder Vergütungssystem sind umgehend an VOLTAG an die E-Mail-Adresse office@voltagenergie.at weiterzuleiten.
Der Vertriebspartner ist angehalten, regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen von VOLTAG zu besuchen, um entsprechend dem Vergütungs- und Qualifikationsplan provisionsfähig zu sein.
6.Wettbewerb / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen
Dem Vertriebspartner ist es erlaubt, für andere Network-Marketing-Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben, soweit dies nicht Mitbewerber sind. Ausnahme dieser Regelung gilt für Vertriebsdirektoren ab der Stufe 8!
Für Mitbewerber im Network Marketing darf der Vertriebspartner weder direkt noch indirekt tätig sein oder sich selbst oder über Dritte daran beteiligen, es sei denn, die Tätigkeit oder Beteiligung bestand bereits vor Abschluss der Vereinbarung mit VOLTAG oder vor der Aufnahme eines im Wettbewerb mit einem anderen Unternehmen stehenden Produkts bzw. einer Dienstleistung durch VOLTAG und wurde schriftlich erlaubt.
Ungeachtet des Vorgenannten ist es dem Vertriebspartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Network-Marketing-Unternehmen und sonstiger Unternehmungen, auch wenn diese nicht Mitbewerber sind, aktiv an andere VOLTAG-Vertriebspartner und/oder -kunden heranzutragen und anzubieten, sofern ihm diese Vertriebspartner durch VOLTAG bzw. andere Vertriebspartner inklusive von ihm direkt registrierter Vertriebspartner von VOLTAG bekanntgeworden sind. Dies gilt insbesondere für Vorträge, Seminare, Schulungen und Werbeveranstaltungen und auch Webinare von VOLTAG.
Soweit der Vertriebspartner auch für andere Network-Marketing-Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, keine ihm durch VOLTAG bzw. Vertriebspartner von VOLTAG bekanntgewordenen Partner für den Vertrieb anderer Produkte bzw. Leistungen abzuwerben.
Dem Vertriebspartner ist es zudem untersagt, durch seine Aktivitäten gegen noch gültige Klauseln in Vertriebsverträgen mit anderen Unternehmen zu verstoßen oder ein anderes Unternehmen bzw. dessen Vertriebspartner zu schädigen.
Sofern der Vertriebspartner neben seiner Tätigkeit für VOLTAG für ein weiteres Network-Marketing-Unternehmen tätig ist, ist er verpflichtet, die Tätigkeit unter Benennung des anderen Unternehmens an VOLTAG zu melden.
Der Vertriebspartner hat strengstens darauf zu achten und sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten, die nicht unter diese Vereinbarung fallen, kein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für VOLTAG erweckt wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Vertragsauflösung durch VOLTAG dar.
7.Geheimhaltung
Der Vertriebspartner hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von VOLTAG und über deren Unternehmensstruktur zu wahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch die Kunden- und Vertriebspartnerdaten ebenso wie Informationen zu den Aktivitäten im Netzwerk und die darin enthaltenen Informationen. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung der Vertriebspartnerschaft fort.
Der Vertriebspartner erhält von VOLTAG für den Zugang zu Datendiensten im Internet und/oder der VOLTAG-Softwareapplikation Zugangscodes (User-Namen und Passwörter). Diese Codes sind so zu verwahren, dass kein Dritter Zugang zu ihnen erhält. Beim Verlust bzw. Verdacht, dass ein Unbefugter in Kenntnis des Codes ist, ist VOLTAG umgehend zu informieren.
Es ist untersagt, den Zugangscode an Dritte, insbesondere an andere Vertriebspartner, weiterzugeben. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat — ungeachtet der Geltendmachung von Schadenersatz durch VOLTAG beim Vertriebspartner — die sofortige Zugangssperre ohne vorherige Abmahnung zur Folge. Der Vertriebspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche Unterlagen, elektronische Aufzeichnungen, Dokumente, Datenträger und sonstige Speichermedien, die VOLTAG dem Vertriebspartner im Rahmen dieser Vereinbarung übergibt, nach Beendigung dieser Vereinbarung über erste Aufforderung unverzüglich an VOLTAG zurückzugeben bzw. zu löschen.
8.Vertriebspartnerschutz / Crosslinesponsoring / Manipulation
Jenem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Vertriebspartner erstmals registriert bzw. für den ein Vertriebspartner registriert wurde oder ein Vertriebspartner sich selbst registriert hat, wird der neue Vertriebspartner in seiner Downline zugewiesen.
Dabei zählt das Datum und die Uhrzeit der Online-Registrierung bei VOLTAG. Sofern zwei Vertriebspartner denselben neuen Vertriebspartner als für sich beanspruchen, wird VOLTAG nur den in der Erstregistrierung genannten Vertriebspartner berücksichtigen.
Abweichende Unterstellungsverhältnisse (Wechsel eines Vertriebspartners zu einem anderen Vertriebspartner) können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des bisher und des in Zukunft strukturell direkt übergeordneten sowie des wechselnden Vertriebspartners und des verantwortlichen Vertriebsdirektors ab der nächsten Abrechnungsperiode nach dem Eingang der schriftlichen Erklärung bei VOLTAG durchgeführt werden.
Der Wechsel eines Vertriebspartners zu einem anderen Vertriebspartner ist jedoch nur dann möglich, wenn der wechselnde Vertriebspartner zum Zeitpunkt des Wechsels maximal die Stufe 3 des Vergütungsplans innehat. Ab der Stufe 4 ist kein Wechsel mehr möglich. Sondervereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung!
Bei einem Wechsel bleibt dem wechselnden Vertriebspartner die Gesamteinheitenzahl des Vergütungsplanes erhalten und er wird dem neuen strukturell direkt übergeordneten Vertriebspartner unter Anwendung aller gültigen Klauseln des Vergütungsplans als strukturell direkt untergeordneter Vertriebspartner zugeordnet.
Der registrierende Vertriebspartner ist verpflichtet, die Daten eines von ihm registrierten Vertriebspartners ordnungsgemäß und vollständig zu übermitteln.
VOLTAG ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten einschließlich der E-Mail-Adresse eines Vertriebspartners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken „verzogen", „verstorben", „nicht angenommen", „unbekannt" u. dgl. retourniert werden und der direkt übergeordnete Vertriebspartner die Daten nicht innerhalb einer angemessenen Frist berichtigt.
Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des VOLTAG-Netzwerkes ist untersagt.
Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer Person oder eines Unternehmens, die/das bereits durch einen anderen Vertriebspartner als Vertriebspartner von VOLTAG registriert wurde. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.
Manipulationen des Systems sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Registrieren von Vertriebspartnern, die das Geschäft mit VOLTAG tatsächlich nicht ausüben (Strohmänner), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen.
Der Vertriebspartner hat keinen, wie auch immer gearteten, Anspruch auf Gebietsschutz.
9.Abmahnung / Vertragsstrafe / Schadenersatz / Haftungsfreistellung
Bereits bei einem ersten Verstoß gegen die in diesen AGB geregelten Pflichten des Vertriebspartners kann VOLTAG eine schriftliche Abmahnung unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung erfolgen.
Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die durch diese Abmahnung anfallenden Kosten, insbesondere auch die VOLTAG anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen bzw. erteilt er seine Zustimmung, dass diese Kosten von VOLTAG über das Wallet in der Softwareapplikation in Abzug gebracht werden können.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass VOLTAG bei einem Verstoß gegen die in Punkt 6, 7 und 8 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die dem Vertriebspartner auferlegten Pflichten ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Ungeachtet des sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat VOLTAG das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach freiem Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Punktes 9.a. auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.
Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € fällig.
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe können zudem weitere Interventions- bzw. Anwaltskosten anfallen. Der Vertriebspartner anerkennt die Höhe der festgelegten Vertragsstrafe sowie seine Verpflichtung dem Grunde nach zum Kostenersatz und verpflichtet sich, diese zu bezahlen bzw. erteilt er seine Zustimmung, dass diese Kosten von VOLTAG über das Wallet in der Softwareapplikation in Abzug gebracht werden können.
Der Vertriebspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die VOLTAG durch eine Pflichtverletzung im Sinne dieser AGB entstehen, außer der Vertriebspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Der Vertriebspartner stellt VOLTAG, seine Vertriebspartner, Organe, Mitarbeiter und verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in diesen AGB geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Vertriebspartners gegen geltendes Recht auf die erste Anforderung von VOLTAG von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Vertriebspartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die VOLTAG in diesem Zusammenhang entstehen. Der Vertriebspartner erteilt dem Grunde nach die Zustimmung, dass diese Kosten von VOLTAG über das Wallet in der Softwareapplikation in Abzug gebracht werden können.
10.Preisanpassungen
VOLTAG behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur, vor, die von dem Vertriebspartner zu zahlenden Preise für VOLTAG-Produkte oder die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Vergütungsplan oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern, insbesondere zu erhöhen.
Die Änderung teilt VOLTAG dem Vertriebspartner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am Vergütungsplan zu Lasten des Vertriebspartners geben dem Vertriebspartner das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese zum Bestandteil des Vertrags.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebspartnervertrages bekannte Änderungen sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Vertriebspartners. Im Falle eines Widerspruchs ist VOLTAG berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
11.Werbemittel
Vertriebspartner können Werbemittel im Online-Shop von VOLTAG bestellen. Werbemittel sind kostenpflichtig.
12.Vergütung / Zahlungsbedingungen / Provisionsauszahlung / Abtretung
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Vertriebspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen Provisionen, die sich gemäß dem gültigen VOLTAG-Vergütungsplan berechnen.
Der Vertriebspartner hat erhaltene Abrechnungen innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und eventuelle Einwände VOLTAG innerhalb dieser Frist schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Vertriebspartner in der Softwareapplikation abrufen und einsehen kann. Die Registrierung von Vertriebspartnern wird nicht provisioniert. Gibt ein Kunde oder Vertriebspartner im Rahmen eines Rückgaberechtes Waren an VOLTAG zurück, so wird VOLTAG das Konto (Wallet) jedes Vertriebspartners, der Vergütungen aus diesem Geschäft bezogen hat, rückbelasten. Kommt es zu einem negativen Saldo am Wallet, so kann der Vertriebspartner aufgefordert werden, dieses mittels Einzahlung auszugleichen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann das Wallet gesperrt werden bzw. die Geschäftspartnervereinbarung aufgelöst werden. Mit der Vergütung sind alle Kosten des Partners für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.
VOLTAG behält sich das Recht vor, den natürlichen Vertriebspartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen bzw. Lieferung von Leistungen zur Eingabe seiner Steuernummer (Nummer seines Abgabenkontos – UID) und zum Nachweis seiner Identität aufzufordern. Der Identitätsnachweis kann in Form einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses inklusive eines Adressnachweises in Form eines aktuellen Melderegisterauszuges oder einer aktuellen Rechnung eines öffentlichen Versorgungsunternehmens (Strom, Gas, Telekom) erfolgen.
Eine Wallet-Auszahlung kann in EU-Ländern ab 20,00 € beantragt werden. Wallet-Auszahlungen in EU-Drittländer sind ab einem Guthaben von 50,00 € möglich. Bei Zahlungen in EU-Drittländer können Auszahlungsgebühren eingehoben werden.
Hat der Vertriebspartner seinen steuerlichen Sitz außerhalb der Republik Österreich, so behält sich VOLTAG vor, vom Vertriebspartner Unterlagen und Dokumente der im jeweiligen Land zuständigen Behörde anzufordern, mittels derer der Unternehmensstatus des Vertriebspartners bescheinigt wird oder mittels derer die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer und/oder Steuernummer überprüft werden kann. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, diese Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
Sobald ein Vertriebspartner einen Gesamtnettoprovisionsanspruch von 900,00 € hat oder eine einzelne Provisionsabrechnung die Höhe von netto 450,00 € erreicht hat, wird dies von VOLTAG bis zum 28.02. des Folgejahres an die österreichische Finanz- und Abgabenbehörde gemeldet. Sollte die gesetzliche Vorgabe für die Meldeverpflichtung geändert werden, wird VOLTAG auch bei geringeren Provisionsbeträgen entsprechende Meldung erstatten.
Der Vertriebspartner verpflichtet sich, VOLTAG auf Anforderung eine aufrechte Gewerbeberechtigung in Form eines Gewerberegisterauszugs — so im Land, in dem der Vertriebspartner seinen Sitz hat, erforderlich und verfügbar — bzw. bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen auch einen Firmenbuchauszug vorzulegen.
Provisionen und Entgelte für Lieferungen von Leistungen des Partners können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch VOLTAG schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf den Namen des natürlichen Vertriebspartners oder den einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit VOLTAG stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist, werden nicht vorgenommen.
VOLTAG ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist VOLTAG zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen.
Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens VOLTAG gilt als vereinbart, dass dem Vertriebspartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum zusteht.
Erbringt der Vertriebspartner die erforderlichen Nachweise nicht, so verfallen ab diesem Zeitpunkt die Provisionsansprüche. Dem Vertriebspartner ist es selbstredend möglich, die entsprechende Qualifikation für die Zukunft erneut zu erlangen, ohne dass aber für diesen Fall die früheren Provisionsberechtigungen erneut aufleben.
VOLTAG ist berechtigt, ihr gegen den Vertriebspartner zustehende Forderungen mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Kompensation kann auch über das Wallet erfolgen.
Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Vertriebspartners aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet.
Fehlerhafte Abrechnungen von Provisionen, Boni oder sonstigen Zahlungen sind VOLTAG binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstigen Zahlungen als genehmigt.
Die Provisionen werden unter Berücksichtigung der VOLTAG-Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten monatlich auf das Wallet des Vertriebspartners gebucht, wonach dieser die Überweisung auf das von ihm angegebene Bankkonto online beantragen oder die Provisionen auch für Einkäufe von Waren verwenden kann.
Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, vom Kunden eine Provision oder eine andere Vergütung als Gegenleistung für seine in dieser Vereinbarung geregelte Tätigkeit zu verlangen oder anzunehmen. Der Vertriebspartner ist auch zu keinerlei Inkasso, zur Geldannahme oder zur Übernahme von sonstigen Werten oder Verwaltungen etc. im Rahmen seiner Tätigkeit für VOLTAG berechtigt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Vertragsauflösung durch VOLTAG dar.
Der Vertriebspartner hat VOLTAG unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass ein Geschäftsabschluss Geldwäschezwecken dient.
Der Vertriebspartner hat die geltenden Rechts- bzw. Steuervorgaben zu beachten und bei Fragen von Kunden oder anderen Vertriebspartnern im konkreten Einzelfall auf einen geeigneten Sachverständigen wie z. B. einen Steuerberater zu verweisen.
Dem Vertriebspartner ist es untersagt, mit bestehenden und potenziellen neuen Produktpartnern von VOLTAG direkt in Kontakt zu treten, um mit diesen insbesondere über Vertragsbedingungen, Vergütungen etc. zu verhandeln.
VOLTAG kann jederzeit offene Forderungen über das Wallet verbuchen oder auch auf Wunsch des Vertriebspartners Zahlungen oder Buchungen durchführen.
13.Kommissionsware
Nach schriftlicher Vereinbarung kann VOLTAG ausgewählten Vertriebspartnern in Ausnahmefällen Kommissionsware zur Verfügung stellen. Die Haftung für diese Ware und Bezahlung derselben übernimmt der Vertriebspartner. VOLTAG kann die Kommissionsware jederzeit zurückfordern bzw. die Ware verrechnen oder auch über das Wallet in Abzug bringen. Der Vertriebspartner, welcher Kommissionsware in Anspruch nimmt, ist mit dieser Vereinbarung ausdrücklich einverstanden.
Bis zur vollständigen Bezahlung von Waren hat VOLTAG den Eigentumsvorbehalt an diesen.
Sind Umsätze in einem EU-Mitgliedsland steuerbar und steuerpflichtig, gilt die Umkehr der Steuerschuld — Reverse Charge — als vereinbart. Der ausländische Leistungsempfänger ist für die Versteuerung selbst zuständig. In Drittländern steuerpflichtige Umsätze richten sich nach den dortigen steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.
14.Sperre des Vertriebspartners
Wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Registrierung und Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen alle notwendigen Unterlagen beibringt, steht VOLTAG die vorübergehende Sperrung des Vertriebspartners bis zum Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen Unterlagen zu.
Vorgenanntes gilt auch bei fruchtlosem Verstreichen der Frist im Sinne des Punkt 12 bis zur Nachholung der erforderlichen Handlung, der Nichterbringung der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, sofern nicht vorhanden, der Steuernummer bzw. der gegebenenfalls nachzufordernden Dokumentation binnen der gesetzten Frist nach Maßgabe des Punkt 12 bis zum Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen Informationen ebenso wie bei einer Nichtzahlung der durch den Partner zu zahlenden Gebühren oder Lizenzentgelte. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Vertriebspartner nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht genauso wenig eine Rückzahlung einer bereits bezahlten Bestellung oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, außer der Vertriebspartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.
Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden innerhalb von VOLTAG als Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
Unabhängig der vorgenannten Gründe zur Sperre behält sich VOLTAG das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor.
VOLTAG behält sich insbesondere vor, den Zugang des Vertriebspartners ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Vertriebspartner gegen die in diesen AGB genannten Pflichten oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt und der Vertriebspartner die entsprechende Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung von VOLTAG nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt.
15.Dauer und Beendigung des Vertrages / Folgen der Beendigung
Der Vertriebspartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Vertriebspartnervertrag kann jährlich zum 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
Mit 01.01. eines jeden Jahres wird die jährlich zu entrichtende Servicepauschale für die Softwareapplikation fällig. Der Vertriebspartner erteilt seine Zustimmung, dass diese vom Wallet eingezogen werden kann. Sollte das Wallet keine Deckung aufweisen und die Servicepauschale trotz Aufforderung durch VOLTAG nicht binnen 30 Tagen bezahlt werden, erlischt der Vertrag automatisch.
Ungeachtet des ordentlichen Kündigungsrechtes behält sich VOLTAG das Recht zur sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertriebspartner inklusive der ihm direkt oder indirekt zugeordneten Vertriebspartner über 6 Monate hinweg keine Umsätze generiert oder bei einem Verstoß gegen eine der in diesen AGB geregelten Pflichten, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt.
Bei besonders schweren Verstößen gegen die AGB oder sonstige geltende vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliches Recht ist VOLTAG ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, womit sämtliche Ansprüche des Vertriebspartners, insbesondere seine Provisionsansprüche und Ansprüche auf sonstige Vergütungen aus dieser Vereinbarung und aus allenfalls abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen mit VOLTAG erlöschen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche. Die sofortige Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden.
Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages (unterjährig) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Servicepauschale, außer der Vertriebspartner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt.
Die direkt dem kündigenden Vertriebspartner zugeordneten Vertriebspartner und Kunden werden ab dem der Wirksamkeit der Kündigung folgenden Produktionszeitraum automatisch dessen direkt übergeordneten Vertriebspartner zugeordnet, womit auch alle Provisionsansprüche und Ansprüche auf sonstige Vergütungen, die sich aus dieser Änderung der Zuordnung ergeben, auf den übergeordneten Vertriebspartner übergehen. Von diesen Ansprüchen werden jedoch alle allfällig bestehenden Beendigungs- und Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des strukturell direkt untergeordneten ausgeschiedenen Vertriebspartners gegen VOLTAG in Abzug gebracht.
Eine Neuregistrierung direkt unter demselben Vertriebspartner, dem der Vertriebspartner vor seiner Kündigung direkt zugeordnet war, ist jederzeit nach einer ordentlichen Kündigung durch den Vertriebspartner möglich. Die erneute Registrierung als Vertriebspartner bei einem anderen als dem ehemals direkt übergeordneten Vertriebspartner ist nur möglich, sofern die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch VOLTAG mindestens 24 Monate zurückliegen und der kündigende Vertriebspartner in dieser Zeit keinerlei Aktivitäten für VOLTAG oder Vertriebspartner von VOLTAG, auch nicht ohne ein Vertragsverhältnis, verrichtet hat. Eine Neuregistrierung gibt dem Vertriebspartner keinen Anspruch auf eine erneute Zuordnung ehemals ihm zugeordneter Kunden und Vertriebspartner.
Direkt bei VOLTAG im Rahmen der Vertriebspartnerschaft erworbene Waren werden nach Auflösung des Vertragsverhältnisses NICHT von VOLTAG zurückgekauft.
Falls ein Vertriebspartner gleichzeitig andere von dem Vertriebspartnervertrag unabhängige Leistungen von VOLTAG beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Vertriebspartnervertrages unberührt in Kraft, es sei denn, dass der Vertriebspartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt der Vertriebspartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von VOLTAG, so wird er als normaler Kunde geführt.
Ungeachtet der Beendigungsart des Vertriebspartnervertrages erwirbt der Vertriebspartner kein Recht auf einen Ausgleichsanspruch bzw. gilt vereinbart, dass ein derartiger Anspruch für die Vermittlungstätigkeit nicht besteht.
16.Haftungsausschluss
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet VOLTAG lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z. B. Zahlung der Provision) durch VOLTAG, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen.
Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von VOLTAG, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt.
Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf Servern entstehen, haftet VOLTAG nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens von VOLTAG, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Vertriebspartner sind für VOLTAG fremde Informationen im Sinne des § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG, Österreich).
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
17.Übertragung des Geschäftsbetriebs / der Vertriebsstruktur auf Dritte / Unfähigkeit zur Geschäftsausübung / Tod des Vertriebspartners
VOLTAG kann seine Vertragsposition jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen, welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt.
Der Vertriebspartner ist zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch VOLTAG und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des Vertriebspartnerantrages des Dritten an VOLTAG berechtigt, räumt jedoch VOLTAG ein unbefristetes Vorkaufsrecht ein.
Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht Vertriebspartner bei VOLTAG sind. Für Vertriebspartner von VOLTAG hingegen ist eine Übertragung oder ein Kauf einer Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung kann durch VOLTAG, sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, VOLTAG die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. VOLTAG hat nach Eingang der schriftlichen Anzeige einen Monat Zeit, vom eingeräumten Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig, außer es stehen anderweitige wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen die allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen entfällt das Recht des Vertriebspartners zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende Vertriebspartner noch offene Verbindlichkeiten gegenüber VOLTAG hat.
Sofern als Vertriebspartner eine juristische Person oder Personengesellschaft registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen dieses Vertrages zulässig.
Sofern eine neue als Vertriebspartner registrierte juristische Person oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertriebspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben.
Sofern ein Gesellschafter aus der als Vertriebspartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunden und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages zulässig. VOLTAG erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält sich VOLTAG die Kündigung des Vertrages der als Vertriebspartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft vor.
Unfähigkeit zur Geschäftsausübung
Sollte der Vertriebspartner aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage dazu sein, sein Geschäft aktiv zu betreiben, bleibt er hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Vertriebspartnervertrag einem aktiven Partner gleichgestellt. Im Fall, dass keine Geschäftsfähigkeit mehr besteht, werden alle aus dem Vertriebspartnervertrag an einen gerichtlich bestätigten Treuhänder (Sachwalter/Erwachsenenvertreter) des Vertriebspartners ausbezahlt.
Tod des Vertriebspartners
Der Vertriebspartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Vertriebspartners. Der Vertriebspartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten ein neuer Vertriebspartnervertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt/eintreten.
Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung des Vertriebspartnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechsmonats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf VOLTAG über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist. Sollte der Erbe mangels Geschäftsfähigkeit, z. B. wegen Minderjährigkeit, keinen Vertriebspartnervertrag mit VOLTAG eingehen können, werden alle aus dem Vertriebspartnervertrag des Erblassers weiter entstehenden Provisionen an einen gerichtlich bestätigten Treuhänder (Sachwalter/Erwachsenenvertreter/Kurator/gesetzlichen Vertreter) des Erben ausbezahlt und beginnt die Frist zum Abschluss eines Vertriebspartnervertrags mit dem Erlangen der Geschäftsfähigkeit durch den Erben. Der Erbe hat jedoch auch das Recht, die Vertriebsstruktur nach den Maßgaben dieser AGB an Dritte zu übertragen.
In keinem Fall werden im Fall der Weiterzahlung von laufenden Vergütungen aufgrund der vorgenannten Regelungen an den Erben oder den Treuhänder (Sachwalter) des Vertriebspartners nachträgliche Veränderungen an der Vertriebsstruktur vorgenommen werden, die sich zum Nachteil des Erben oder des Vertriebspartners auswirken, wie z. B. die Umstrukturierung oder Neuregistrierung von Vertriebspartnern.
Eine Sondervereinbarung gilt ab dem Erreichen der Position C1, C2, C3.
Für den Fall, dass ein als juristische Person oder Personengesellschaft registrierter Vertriebspartner seine Gesellschaft intern beendet, gilt, dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenannten Gesellschaft nur eine Vertriebspartnerposition verbleibt.
Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied/Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft fortgesetzt werden soll, und dies VOLTAG schriftlich anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei VOLTAG behält sich VOLTAG das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners, zu einem Verstoß gegen die Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen oder zu einem Verstoß gegen geltendes Recht führt.
18.Vergütungsplan
Der Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sowie das Produktbewertungsblatt sind ausdrücklich Bestandteil des Vertriebspartnervertrages. Der Vertriebspartner hat diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einzuhalten.
Mit der Versendung des Online-Antrages an VOLTAG versichert der Vertriebspartner zugleich, dass er den Vergütungsplan sowie das Produktbewertungsblatt zur Kenntnis genommen hat und diese Dokumente als Vertragsbestandteil akzeptiert.
VOLTAG ist zu einer Änderung des Vergütungsplans und/oder Produktbewertungsblatts unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Vertriebspartner berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Vertriebspartner die Änderung ausdrücklich an.
19.Einwilligung zur Verwendung von fotografischen und audiovisuellem Material
Der Vertriebspartner gewährt VOLTAG unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Vertriebspartner zu erfassen bzw. durchzuführen.
Insoweit willigt der Vertriebspartner durch die Unterzeichnung des Vertriebspartnerantrages und der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein. Dies gilt auch für Seminare, Vorträge, Schulungen, Generalmeetings und Incentives. Der Vertriebspartner hat das Recht, die vorgenannte Einwilligung zu widerrufen. Für den Fall eines Widerrufs wird VOLTAG die vorgenannte Nutzung binnen Monatsfrist einstellen.
20.Datenschutz
Nachfolgende Datenschutzerklärung geht den übrigen Datenschutzerklärungen von VOLTAG, welche in der Softwareapplikation (Web Office) von VOLTAG eingesehen und abgerufen werden können und lediglich ergänzend gelten, vor.
VOLTAG verwendet die von dem Vertriebspartner übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des am Firmensitz geltenden Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet VOLTAG ausschließlich durch den Partner im Rahmen seiner Angaben in dem Antragsformular zur Verfügung gestellten Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile, auch erfolgt keine automatisierte Entscheidungsfindung und werden die Daten nicht an Organisationen in Drittländern weitergegeben.
Zum Zweck der Vertragserfüllung, z. B. der Abrechnung oder der Auszahlung von Provisionen, Produkt- und Marketinginformationen sowie der Veranstaltungs- und Vertriebsorganisation werden die personenbezogenen Daten des Vertriebspartners an Dritte, wie z. B. die Buchhaltung, den auszahlenden Payment-Dienstleister, Partnerunternehmen, Eventpartner wie z. B. Hotels und übergeordnete Vertriebspartner weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist.
Der Vertriebspartner hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen.
Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche der VOLTAG übermittelten personenbezogenen Daten des Vertriebspartners ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht bzw. zu einem Rechtsnachfolger übertragen werden muss.
Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Partners, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht.
Sofern der Partner weitere Informationen über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung seiner personenbezogenen Daten wünscht, wird VOLTAG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen agieren.
21.Verjährung
Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt, die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen.
22.Anwendbares Recht / Abweichender Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch für die Änderung des Formerfordernisses.
Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich am Sitz der Gesellschaft zuständigen Handelsgerichts vereinbart (8344 Bad Gleichenberg oder 8010 Graz).
23.Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke.
Der Vertriebspartner nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die jeweils gültigen Fassungen aller Dokumente/Vereinbarungen/Bedingungen in der obligatorisch zu nutzenden Softwareapplikation von VOLTAG abrufbar sind und verpflichtet sich zur regelmäßigen Einsichtnahme.
Darüber hinaus versendet VOLTAG regelmäßig Newsletter an die vom Vertriebspartner bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse, die Informationen zu Neuerungen und Änderungen bei Produkten, Konditionen, Abwicklung, Marketingaktivitäten etc. enthalten.
Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die für die von ihm vermittelten Produkte relevanten Newsletter zu lesen, um stets über einen aktuellen Wissensstand zu verfügen. Auch verpflichtet sich der Vertriebspartner, VOLTAG bei Änderung seiner E-Mail-Adresse diese unverzüglich zu übermitteln. Sollte der Newsletter zurückgewiesen werden, behält sich VOLTAG das Recht vor, die Geschäftspartnervereinbarung aufzulösen, da VOLTAG der Informationspflicht nicht hinreichend nachkommen kann.
Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner gelten nicht im Umgang mit Konzernkunden und Filialisten. Hinsichtlich dieser Kunden gelten ausschließlich Sondervereinbarungen mit VOLTAG.
